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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Fotografie- und Bildproduktionsleistungen von Bence Boldogh – stayvisuals
Stand: April 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über fotografische Leistungen, Bildproduktionen, Bildbearbeitung, Postproduktion und die Einräumung von Nutzungsrechten zwischen Bence Boldogh – stayvisuals, nachfolgend „Fotograf“ genannt, und seinen Auftraggebern.

  2. Das Angebot des Fotografen richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Fotograf ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

  4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder individuell vereinbarten Briefings, gehen diesen AGB vor.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls aus einem schriftlich oder in Textform abgestimmten Briefing, einer Shotlist oder sonstigen Projektbeschreibung.

  2. Ein Angebot wird mit dessen Annahme durch den Auftraggeber verbindlich.

  3. Gegenstand des Auftrags sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Die bloße Anwesenheit des Fotografen an einem Produktionsort begründet keinen Anspruch auf weitere, im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthaltene Aufnahmen oder Leistungen.

  4. Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Anzahl einzelner Aufnahmen, Motive oder Perspektiven vereinbart wurde, obliegt die fotografische Auswahl und Umsetzung dem Fotografen unter Berücksichtigung des vereinbarten Briefings, des Verwendungszwecks sowie seiner gestalterischen Arbeitsweise.

  5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die fotografische und bildgestalterische Leistung einen kreativen Gestaltungsspielraum beinhaltet. Abweichungen hinsichtlich Perspektive, Lichtführung, Bildaufbau, Farbgestaltung und Bildwirkung stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich innerhalb des vereinbarten Briefings und der erkennbaren gestalterischen Arbeitsweise des Fotografen bewegen.

3. Anzahlung und Projektbeginn

  1. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn eines Projekts eine Anzahlung von bis zu 50 % des im Angebot ausgewiesenen Auftragswertes zu verlangen.

  2. Wird eine Anzahlung verlangt, beginnt der Fotograf mit verbindlicher Terminreservierung, Produktionsplanung, organisatorischer Vorbereitung, Buchung externer Leistungen oder sonstigen projektbezogenen Arbeiten grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang der verlangten Anzahlung.

  3. Bis zum Eingang der vereinbarten Anzahlung besteht kein Anspruch des Auftraggebers darauf, dass Termine verbindlich reserviert oder organisatorische bzw. produktionstechnische Maßnahmen durchgeführt werden.

  4. Verzögert sich der Zahlungseingang, verschieben sich hierdurch betroffene Produktions-, Shooting- und Liefertermine entsprechend. Der Fotograf haftet nicht für daraus resultierende Verzögerungen.

  5. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die Vergütung des jeweiligen Projekts angerechnet.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu fotografierenden Räumlichkeiten, Objekte und Bereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, aufnahmebereit, gereinigt und entsprechend dem abgestimmten Zustand eingerichtet sind.

  2. Soweit für die Produktion erforderlich, sorgt der Auftraggeber insbesondere rechtzeitig für:

  • Zugang zu sämtlichen vereinbarten Bereichen,

  • erforderliche Schlüssel und Zutrittsberechtigungen,

  • einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner vor Ort,

  • Vorbereitung und Reinigung der Räume,

  • vereinbartes Styling und Staging,

  • Freihaltung der Aufnahmebereiche,

  • erforderliche Genehmigungen,

  • erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Betreibern und abgebildeten Personen.

  1. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch fehlende Vorbereitung, verspäteten Zugang, nicht aufnahmebereite Räume, fehlende Ansprechpartner, kurzfristige Änderungen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, gehen nicht zulasten des Fotografen.

  2. Hierdurch entstehende zusätzliche Arbeits-, Warte-, Reise- oder Produktionszeiten können zusätzlich berechnet werden.

  3. Liefer- und Bearbeitungsfristen verlängern sich angemessen, soweit der Auftraggeber erforderliche Informationen, Freigaben, Bildauswahlen oder sonstige Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt.

5. Zusätzliche Leistungen während der Produktion

  1. Der vereinbarte Projektpreis umfasst ausschließlich die im Angebot bzw. in der vereinbarten Shotlist oder Projektbeschreibung genannten Leistungen.

  2. Wünsche nach zusätzlichen Motiven, Räumen, Perspektiven, Varianten oder sonstigen Leistungen, die erst während der Produktion geäußert werden und nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind, gelten als zusätzliche Leistungen.

  3. Dies gilt insbesondere auch für kurzfristige Wünsche wie beispielsweise „wenn Sie schon vor Ort sind, fotografieren Sie bitte noch …“, sofern das gewünschte Motiv oder die entsprechende Leistung nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.

  4. Dass eine zusätzliche Leistung während eines ohnehin vereinbarten Aufenthalts am Aufnahmeort erbracht werden kann, führt nicht dazu, dass diese unentgeltlich geschuldet ist.

  5. Zusätzliche Aufnahmezeit wird nach dem im Angebot vereinbarten Stunden-, Halb- oder Tagessatz bzw. anteilig auf Grundlage des vereinbarten Fotografenhonorars berechnet. Soweit kein konkreter Satz vereinbart wurde, ist eine angemessene, branchenübliche Vergütung geschuldet.

  6. Zusätzliche Bildbearbeitung, Retusche, Compositing oder die Bearbeitung zusätzlicher Bilder wird ebenfalls gesondert berechnet, sofern diese Leistungen nicht bereits im ursprünglichen Angebot enthalten sind.

  7. Der Fotograf weist nach Möglichkeit vor Ausführung darauf hin, wenn ein Wunsch zu zusätzlichen Kosten führt. Ein fehlender vorheriger Hinweis allein führt jedoch nicht dazu, dass eine erkennbar außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegende zusätzliche Leistung unentgeltlich zu erbringen ist.

6. Bildauswahl

  1. Sofern eine Bildauswahl durch den Auftraggeber vorgesehen ist, stellt der Fotograf hierzu eine Auswahlgalerie oder einen vergleichbaren Auswahlweg zur Verfügung.

  2. Der Auftraggeber hat seine Auswahl innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung des Auswahlzugangsmitzuteilen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart wurde.

  3. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auswahl oder sonstige Rückmeldung, ist der Fotograf berechtigt, die Auswahl im vereinbarten Umfang selbst vorzunehmen und das Projekt auf dieser Grundlage weiterzuführen.

  4. Eine nach Ablauf der Auswahlfrist gewünschte Änderung einer bereits durch den Fotografen vorgenommenen Auswahl kann als Zusatzleistung berechnet werden, sofern hierdurch zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht.

  5. Verzögerungen des Auftraggebers bei der Bildauswahl berühren nicht die Fälligkeit bereits erbrachter fotografischer Leistungen und Produktionskosten.

7. Bildbearbeitung und Korrekturschleifen

  1. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, beinhaltet der Projektpreis eine Korrekturschleife für die vereinbarten finalen Bilder.

  2. Eine Korrekturschleife bedeutet, dass der Auftraggeber seine Korrekturwünsche gesammelt und möglichst vollständig in einer Rückmeldung übermittelt.

  3. Korrekturwünsche sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung der bearbeiteten Bilder bzw. des entsprechenden Korrekturlinks mitzuteilen.

  4. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die reguläre Korrekturphase als abgeschlossen. Der Fotograf ist anschließend berechtigt, das Projekt auf Grundlage des aktuellen Bearbeitungsstandes abzuschließen.

  5. Weitere, zeitlich nachgelagerte oder zusätzliche Korrekturschleifen sowie nachträglich geänderte gestalterische Wünsche sind nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Projektpreises und können nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet werden.

  6. Die im Projektpreis enthaltene Korrekturschleife umfasst angemessene Anpassungen innerhalb des ursprünglich vereinbarten Bildkonzeptes und Bearbeitungsstils.

  7. Nicht Bestandteil einer regulären Korrekturschleife sind insbesondere:

  • die nachträgliche Änderung des ursprünglich vereinbarten Bildstils,

  • umfangreiche Composings,

  • aufwendige Objektentfernungen oder -ergänzungen,

  • künstliche Veränderung von Architektur oder Einrichtung,

  • Austausch größerer Bildbereiche,

  • zusätzliche Bilder,

  • eine nachträglich vollständig geänderte Bildauswahl,

  • Leistungen, die beim ursprünglichen Briefing nicht vereinbart waren.

Solche Leistungen können gesondert angeboten und berechnet werden.

  1. Gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers bleiben von dieser Regelung unberührt.

8. Liefertermine

  1. Angaben zu Bearbeitungs- oder Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindliche Planungsangaben.

  2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder bestätigt wurden.

  3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere verspäteter Bildauswahl, verspäteter Freigaben, nachträglicher Änderungswünsche oder fehlender Informationen, verlängern vereinbarte Lieferfristen entsprechend.

  4. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger vom Fotografen nicht zu vertretender Umstände führen ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist.

9. Vergütung, Teilabrechnung und Zahlungsfrist

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.

  2. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt.

  3. Der Fotograf ist berechtigt, unmittelbar nach Abschluss des Fotoshootings bzw. des letzten vereinbarten Shootingtages die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten fotografischen Leistungen sowie angefallene Produktionskosten in Rechnung zu stellen.

  4. Dies umfasst insbesondere das vereinbarte Shooting- bzw. Fotografenhonorar sowie bereits angefallene Reise-, Assistenz-, Übernachtungs-, Miet-, Fremd- und sonstige Produktions- und Nebenkosten.

  5. Wurde für das Projekt ein Pauschalpreis vereinbart, ohne Shooting, Produktion, Postproduktion und weitere Leistungen preislich voneinander aufzuteilen, ist der Fotograf unmittelbar nach Abschluss des Shootings berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag in Höhe des Wertes der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen abzurechnen.

  6. Die Fälligkeit dieser Leistungen ist unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bildauswahl durch den Auftraggeber vorgenommen wurde, die Postproduktion abgeschlossen ist oder die finalen Bilder ausgeliefert wurden.

  7. Soweit für Bildbearbeitung, Postproduktion, zusätzliche Leistungen oder Nutzungsrechte noch weitere Vergütungsbestandteile offen sind, können diese nach Erbringung bzw. Abschluss der entsprechenden Leistungen separat abgerechnet werden.

  8. Geleistete Anzahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

  9. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.

  10. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

  11. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Fotografen ist unabhängig davon, ob der Auftraggeber seinerseits Zahlungen von eigenen Kunden, Agenturen, Hotels, Betreibern oder sonstigen Dritten erhalten hat.

10. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Der Fotograf bzw. Lichtbildner bleibt Inhaber sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von ihm erstellten Aufnahmen.

  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den final gelieferten und vollständig bezahlten Bildern.

  3. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung im Rahmen der eigenen Unternehmenskommunikation des Auftraggebers, insbesondere:

  • eigene Websites und Landingpages,

  • eigene Social-Media-Kanäle,

  • eigene Newsletter,

  • eigene Broschüren, Flyer und Werbemittel,

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers,

  • Buchungs- und Vermarktungsplattformen wie beispielsweise Booking.com oder Airbnb,

  • sonstige eigene Online- und Offline-Werbung.

  1. Soweit für die Nutzung auf technischen Plattformen erforderlich, darf der Auftraggeber diesen Plattformen die zur Darstellung der Bilder technisch notwendigen Rechte einräumen. Hierdurch entstehen der jeweiligen Plattform oder sonstigen Dritten keine darüber hinausgehenden eigenständigen Nutzungsrechte an den Bildern.

  2. Nicht vom Standard-Nutzungsrecht umfasst sind insbesondere:

  • Verkauf der Bilder,

  • Unterlizenzierung,

  • Weitergabe zur eigenständigen werblichen Nutzung durch Dritte,

  • Nutzung durch andere Unternehmen,

  • Nutzung durch Architekten, Innenarchitekten, Innenausbauer, Möbelausstatter, Hersteller oder sonstige Projektpartner für deren eigene Werbung,

  • Nutzung in Bilddatenbanken oder Stockarchiven,

  • Nutzung für Produkte oder Merchandising,

  • Nutzung für Schulungs-, Unterrichts-, Lehr-, Trainings-, Ausbildungs- oder vergleichbare Bildungszwecke sowie für entsprechende Präsentationen, Lernplattformen oder Schulungsmaterialien,

  • Nutzung als Trainings-, Lern-, Test-, Validierungs-, Bewertungs- oder sonstiges Datenmaterial für Systeme der künstlichen Intelligenz oder des maschinellen Lernens,

  • Aufnahme der Bilder in Datensätze zur Entwicklung, zum Training, Fine-Tuning, Testen oder zur Verbesserung von KI- oder Machine-Learning-Modellen,

  • automatisierte Analyse, Verarbeitung oder sonstige Verwendung der Bilder zum Zweck der Entwicklung oder Verbesserung generativer KI-Systeme,

  • sonstige kommerzielle Nutzung durch Dritte.

  1. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Bilder selbst in KI-Trainingssysteme, Trainingsdatensätze oder vergleichbare Systeme einzuspeisen, hierfür bereitzustellen oder Dritten zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.

  2. Gesetzlich zwingend erlaubte Nutzungen und gesetzliche Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt.

  3. Eine vom Auftraggeber beauftragte Werbe-, Marketing-, PR- oder Webagentur darf die Bilder im erforderlichen Umfang technisch bearbeiten, verwalten und veröffentlichen, ausschließlich soweit dies im Namen und für die Unternehmenskommunikation des Auftraggebers geschieht. Die Agentur erhält dadurch kein eigenes Nutzungsrecht für eigene Zwecke oder für andere Kunden.

  4. Weitergehende Nutzungsrechte können gesondert vereinbart und vergütet werden.

Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung

  1. Sämtliche vereinbarten Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher für das jeweilige Projekt fälligen Rechnungen eingeräumt.

  2. Die vorherige Übermittlung, Bereitstellung oder technische Auslieferung von Bilddateien stellt keine vorzeitige Einräumung von Nutzungsrechten dar.

  3. Vor vollständiger Bezahlung ist jegliche Veröffentlichung, Vervielfältigung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Nutzung der Bilder unzulässig, sofern der Fotograf nicht ausdrücklich in Textform einer vorzeitigen Nutzung zugestimmt hat.

  4. Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber die final bearbeiteten Dateien bereits vor vollständiger Zahlung übermittelt wurden.

  5. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung stellt keine stillschweigende Zustimmung des Fotografen zur Nutzung dar.

11. Weitergabe an Dritte

  1. Die bloße Übergabe von Bilddateien an Dritte führt nicht zur Übertragung von Nutzungsrechten.

  2. Insbesondere erwerben Eigentümer, Betreiber, Pächter, Hotelketten, Franchisenehmer, Architekten, Designer, Innenausbauer, Hersteller, Lieferanten, Agenturen oder sonstige Projektbeteiligte nicht automatisch eigene Nutzungsrechte, nur weil sie an dem fotografierten Projekt beteiligt waren oder Zugriff auf die Dateien erhalten haben.

  3. Eine Nutzung durch solche Dritte für deren eigene Unternehmenskommunikation bedarf einer gesonderten Zustimmung bzw. Lizenzierung durch den Fotografen.

12. Bearbeitung der Bilder durch den Auftraggeber

  1. Zulässig sind technische Anpassungen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind, insbesondere:

  • Größenänderungen,

  • Dateikonvertierungen,

  • für das jeweilige Format erforderliche Zuschnitte,

  • technisch notwendige Komprimierungen.

  1. Nicht ohne vorherige Zustimmung des Fotografen zulässig sind insbesondere:

  • starke Farb- oder Kontrastveränderungen,

  • Filter und Looks, die den Bildcharakter wesentlich verändern,

  • generative KI-Veränderungen,

  • generatives Hinzufügen oder Entfernen von Bildinhalten,

  • Compositings,

  • wesentliche Retuschen,

  • Veränderungen von Architektur, Einrichtung oder Lichtstimmung,

  • sonstige Bearbeitungen, die den gestalterischen Charakter des Bildes wesentlich verändern.

13. Urheberbenennung

  1. Bei klassischer Eigenwerbung des Auftraggebers, insbesondere auf dessen Website, Social Media, Buchungsplattformen oder eigenen Werbemitteln, ist eine Urheberbenennung nicht zwingend erforderlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Bei redaktionellen Veröffentlichungen und sonstigen Nutzungsarten, bei denen eine Fotografennennung branchenüblich oder technisch möglich ist, soll die Kennzeichnung beispielsweise mit „Foto: Bence Boldogh / stayvisuals“ erfolgen.

  3. Metadaten, Copyrightinformationen oder Urheberhinweise dürfen nicht gezielt entfernt oder verfälscht werden, soweit dies nicht aus technischen Gründen erforderlich ist.

14. Eigennutzung, Eigenwerbung und weitere Verwertung durch den Fotografen

  1. Da dem Auftraggeber grundsätzlich lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird, bleibt der Fotograf – vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen – berechtigt, die entstandenen Bilder selbst zu nutzen und weiteren Dritten Nutzungsrechte daran einzuräumen.

  2. Der Fotograf ist insbesondere berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Bilder nach deren erstmaliger Veröffentlichung durch den Auftraggeber für die eigene Unternehmenskommunikation und Eigenwerbung zu nutzen.

  3. Dies umfasst insbesondere:

  • Website und Onlineportfolio,

  • Social Media,

  • Präsentationen,

  • Printportfolio und Akquiseunterlagen,

  • Wettbewerbe,

  • Ausstellungen,

  • Fachpublikationen,

  • redaktionelle Berichterstattung über die eigene Arbeit.

  1. Darüber hinaus ist der Fotograf grundsätzlich berechtigt, die entstandenen Bilder gegen Entgelt oder unentgeltlich an Dritte zu lizenzieren bzw. weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen, beispielsweise an Architekten, Innenarchitekten, Innenausbauer, Hersteller, Ausstatter, Betreiber, Agenturen, Verlage oder sonstige Interessenten.

  2. Durch eine solche weitere Lizenzierung werden die dem ursprünglichen Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte nicht eingeschränkt.

  3. Die weitere Nutzung oder Lizenzierung durch den Fotografen erfolgt nur, soweit ihr keine ausdrücklich vereinbarte Exklusivität, Vertraulichkeitsvereinbarung oder sonstige entgegenstehende vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber entgegensteht.

  4. Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Eigentums- und Hausrechte sowie sonstige Rechte, die einer konkreten Nutzung entgegenstehen können, bleiben unberührt.

  5. Eine Nutzung oder weitere Lizenzierung durch den Fotografen unterbleibt bzw. wird entsprechend eingeschränkt, soweit dies aufgrund solcher Rechte oder aufgrund einer individuellen Vereinbarung erforderlich ist.

15. RAW-Dateien, offene Dateien und nicht ausgewählte Aufnahmen

  1. Gegenstand der Lieferung sind ausschließlich die vereinbarten final bearbeiteten Bilddateien.

  2. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während der Produktion entstandener Aufnahmen besteht nicht.

  3. Ein Anspruch auf Herausgabe von RAW-Dateien, PSD-Dateien, Ebenendateien, Capture-One-Dateien, Arbeitsdateien oder sonstigen offenen bzw. unbearbeiteten Produktionsdateien besteht nicht, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.

  4. Auswahlgalerien, Vorschaudateien, Kontaktbögen oder unbearbeitete Vorschauen dienen ausschließlich der Abstimmung und dürfen nicht veröffentlicht oder anderweitig genutzt werden.

16. Archivierung

  1. Der Auftraggeber ist nach Lieferung selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen finalen Dateien dauerhaft und redundant zu sichern.

  2. Der Fotograf ist nicht zu einer dauerhaften Archivierung verpflichtet.

  3. Der Fotograf beabsichtigt, die final gelieferten Bilddateien für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach Projektabschluss verfügbar zu halten, übernimmt jedoch keine Garantie für eine dauerhafte Verfügbarkeit oder Wiederherstellbarkeit.

  4. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen sowohl finale Bilddateien als auch RAW-Dateien und sonstige Produktionsdateien ohne vorherige Ankündigung gelöscht werden.

17. Reise-, Produktions- und Fremdkosten

  1. Reise-, Fahrt-, Bahn-, Flug-, Übernachtungs-, Park-, Mietwagen-, Assistenz-, Styling-, Model-, Location-, Genehmigungs-, Miet- und sonstige Produktionskosten werden entsprechend dem jeweiligen Angebot berechnet.

  2. Soweit solche Kosten im Angebot nur geschätzt werden können, können sie nach tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet werden.

  3. Bereits verbindlich gebuchte und nicht stornierbare Fremdleistungen sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern deren Entstehung dem jeweiligen Projekt zuzurechnen ist.

18. Stornierung und Terminabsage durch den Auftraggeber

Wird ein verbindlich vereinbarter Shootingtermin durch den Auftraggeber abgesagt, kann der Fotograf unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen folgende Stornierungsvergütung bezogen auf das vereinbarte Shootinghonorar verlangen:

  • mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin: keine Stornierungsvergütung; bereits entstandene oder nicht stornierbare Kosten bleiben jedoch zu erstatten,

  • 14 bis 8 Kalendertage vor dem Termin: 30 %,

  • 7 Kalendertage bis 72 Stunden vor dem Termin: 50 %,

  • weniger als 72 Stunden vor dem Termin: 80 %,

  • am Shootingtag bzw. bei Nichterscheinen oder Abbruch nach Produktionsbeginn: bis zu 100 %.

Zusätzlich sind bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Reise-, Produktions-, Fremd- und sonstige projektbezogene Kosten zu erstatten.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Vergütungsausfall entstanden ist. Dem Fotografen bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Eine vom Auftraggeber gewünschte kurzfristige Verschiebung eines bereits verbindlich reservierten Shootingtermins kann hinsichtlich des freigehaltenen ursprünglichen Termins wie eine Stornierung behandelt werden, soweit dem Fotografen hierdurch tatsächlich ein entsprechender Ausfall oder zusätzlicher Aufwand entsteht.

19. Wetterabhängige Produktionen

  1. Bei Außenaufnahmen oder Produktionen mit besonderen Anforderungen an Tageslicht, Sonnenstand, Wetter oder Sichtverhältnisse kann der Fotograf bestimmte Wetterbedingungen nicht garantieren.

  2. Entscheidet sich der Auftraggeber trotz ungünstiger bzw. vom Fotografen als ungeeignet eingeschätzter Bedingungen für die Durchführung des Shootings, stellen die daraus resultierenden natürlichen Wetter- und Lichtverhältnisse für sich genommen keinen Mangel der fotografischen Leistung dar.

  3. Wird aufgrund des Wetters ein zusätzlicher Shootingtermin erforderlich oder gewünscht, stellt dieser grundsätzlich eine zusätzliche Leistung dar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  4. Bei Projekten, bei denen bestimmte Wetterbedingungen ausdrücklich zur Voraussetzung des Shootings gemacht wurden, stimmen Fotograf und Auftraggeber die Durchführung bzw. Verschiebung unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen ab.

20. Krankheit, höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

  1. Kann der Fotograf aufgrund plötzlicher Erkrankung, Unfall, höherer Gewalt, erheblicher Verkehrs- oder Reisebeeinträchtigungen, behördlicher Maßnahmen, technischer Ausfälle trotz angemessener Vorsorge oder vergleichbarer nicht vorhersehbarer Umstände die vereinbarte Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, wird ein Ersatztermin vereinbart, soweit dies für beide Parteien zumutbar ist.

  2. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf einen Ersatztermin angerechnet.

  3. Ist eine Nachholung dauerhaft unmöglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, werden bereits gezahlte Beträge für noch nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet.

  4. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Haftungsregelungen.

21. Haftung

  1. Der Fotograf haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  4. Für Schäden oder Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers oder auf unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Fotograf nicht.

  5. Der Fotograf übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Bilder einen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen, verkaufsfördernden oder buchungsbezogenen Erfolg erzielen.

22. Rechte Dritter und Genehmigungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die für die Produktion und die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Rechte und Genehmigungen vorliegen.

  2. Dies betrifft insbesondere:

  • Haus- und Eigentumsrechte,

  • Locationfreigaben,

  • Marken- und Designrechte,

  • Kunstwerke oder sonstige geschützte Gegenstände innerhalb der Aufnahme,

  • Persönlichkeitsrechte und Einwilligungen erkennbar abgebildeter Personen.

  1. Beauftragt der Fotograf im Rahmen des Projekts selbst Models, Stylisten oder andere Personen und übernimmt ausdrücklich deren Rechteklärung, gilt dies entsprechend der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

23. Beanstandungen und Abnahme

  1. Der Auftraggeber hat die gelieferten Bilder nach Erhalt innerhalb angemessener Frist auf offensichtliche technische oder inhaltliche Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang zu prüfen.

  2. Änderungs- und Korrekturwünsche richten sich nach den in diesen AGB geregelten Korrekturfristen.

  3. Subjektive gestalterische Änderungswünsche, die nicht auf einer Abweichung vom vereinbarten Briefing beruhen, stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.

  4. Nach Fertigstellung kann der Fotograf den Auftraggeber zur Abnahme der Leistung unter Setzung einer angemessenen Frist, regelmäßig 7 Kalendertage, auffordern.

  5. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei tatsächlich mangelhaften Leistungen bleiben unberührt.

24. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Fotografen ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  3. Gleiches gilt, soweit gesetzlich zulässig, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

  4. In allen übrigen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

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